Tobiolo Gianella

PPP entlastet die öffentlichen Finanzen, die öffentliche Hand behält die Projekthoheit bei den wesentlichen operativen und strategischen Entscheiden.

Ausländische Fachliteratur

ÖPP-Mustervertrag für ein Inhabermodell im Hochbau

Herausgeberin: ÖPP Deutschland AG
Reihe: 
ÖPP-Schriftenreihe, Nr. 15
Seiten: 270

 

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Die Ausarbeitung und Verhandlung von ÖPP-Projektverträgen stellt eine große Herausforderung für die öffentliche Hand dar. Der nun erarbeitete ÖPP-Mustervertrag trägt zu mehr Transparenz der Verträge bei und verhilft der öffentlichen Hand zu größerer Sicherheit bei der Gestaltung von ÖPP-Projekten. Durch die Verwendung des Mustervertrags können außerdem nachhaltig Kosten gespart werden.

Ausgangssituation
Die bisherigen Versuche zur Schaffung von Vertragsstandards waren nur teilweise erfolgreich, da es nicht gelungen ist, eine breite Akzeptanz bei den Anwendern – insbesondere den Beratern – zu erreichen. Ziel des nun entwickelten ÖPP-Mustervertrages war es daher, durch die breite Einbindung aller Interessengruppen und die ausgewogene Einladung zur Mitarbeit der künftigen Anwender sowohl der öffentlichen Hand als auch aus dem Bereich der Rechtsberatung und der Anbieter von ÖPP-Hochbaudienstleistungen eine weitgehende Akzeptanz der erarbeiteten Standards zu erreichen. Mit dem Teilnehmerkreis der Arbeitsgruppe ist es gelungen, deutlich über 50 % der in Deutschland bisher realisierten Projekterfahrungen und damit eine sehr gute Referenzmenge an „Markterfahrung“ zusammenzubringen. 

Vorgehensweise
In der ersten Phase der Projektbearbeitung wurden zunächst die bestehenden und zugänglichen Muster-Vertragswerke erfasst und in Bezug auf deren Standardisierbarkeit analysiert. Auf dieser Basis wurde in der zweiten Phase der ÖPP-Mustervertrag erarbeitet. Um den Zielen der Akzeptanz und der Ausgewogenheit Rechnung zu tragen, wurden zu je gleichen Teilen Vertreter der öffentlichen Hand, der Anbieter und der Anwaltschaft mit einschlägigen Praxiserfahrungen in der Umsetzung bzw. der Beratung von ÖPP-Projekten bei der Erarbeitung des ÖPP-Mustervertrages eingebunden. Im Anschluss an die Erarbeitung wurde der ÖPP-Mustervertrag in Bezug auf seine Konformität mit dem AGB-Recht geprüft und wo nötig entsprechend angepasst. Schließlich wurde der Vertragsentwurf dem Bundesrechnungshof, den kommunalen Spitzenverbänden, den ÖPP-Kompetenzzentren der Länder, den Gesellschaftern der ÖPP Deutschland AG sowie einer Vielzahl weiterer Verbände zur Stellungnahme und Kommentierung vorgelegt. 

Ergebnis
Der vorliegende ÖPP-Mustervertrag umfasst alle lebenszyklusübergreifenden Leistungselemente (Planen, Bauen, Betreiben, Finanzieren) einer Hochbaumaßnahme und ist beispielsweise für Schul- oder Verwaltungsgebäude anwendbar. Dem Vertrag liegt ein sog. Inhabermodell zugrunde, bei dem der öffentliche Auftraggeber während der gesamten Vertragslaufzeit Eigentümer des Vertragsgegenstandes ist. Hoheitliche oder öffentliche Aufgaben des Auftraggebers bleiben durch den ÖPP-Mustervertrag unberührt.

Der ÖPP-Mustervertrag gliedert sich in vier Teile:

  • Teil I: grundsätzliche und allgemeingültige Rahmenregelungen (§§ 1 bis 19),
  • Teil II: Regelungen zu den planerischen und baulichen Leistungen (§§ 20 bis 29),
  • Teil III: Regelungen zu den betrieblichen Leistungen (§§ 30 bis 39),
  • Teil IV enthält die gängigen Schlussbestimmungen (§§ 40 bis 43).

In der vorliegenden Veröffentlichung ist zunächst der reine Vertragstext abgebildet. Anschließend folgt eine kommentierte Version, die den Inhalt, den Sinn und Zweck und/oder mögliche Hintergründe sowie weitergehende Verweise enthält. Die Kommentare dienen einem besseren Verständnis und der besseren Nachvollziehbarkeit.
Dieser ÖPP-Mustervertrag soll eine Orientierungshilfe und Arbeitsgrundlage sein. Wie bei jedem Vertragsmuster ist genau zu prüfen, ob die hier vorgeschlagenen Regelungen auf den Einzelfall bezogen werden können und inwieweit Ergänzungen bzw. Anpassungen erforderlich sind. Es versteht sich von selbst, dass der Mustervertrag keine im Rahmen der Projektvorbereitung durchzuführende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gem. § 7 BHO ersetzt.

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