Armin Haymoz

PPP ist im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung möglich.

PPP-News

Umsetzung von Straßeninfrastruktur im vergleichenden Überblick - konventionell und Öffentlich-Private Partnerschaften

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Das Verständnis von ÖPP wird erleichtert durch einen vergleichenden Blick auf die sog.konventionelle Realisierung. Deshalb werden im Folgenden wichtige gemeinsame aber auch unterschiedliche Herangehensweisen dargestellt:

Was kennzeichnet die "konventionelle Herangehensweise"?

"Konventionelle Umsetzung" bedeutet zusammengefasst, dass die Straßenbauverwaltungen der Länder separat die Leistungen Planung, Bau und Erhaltung (jeweils inkl. Detailplanung) pro Streckenabschnitt an private Auftragnehmer vergeben. Separat meint, dass z. B. der Bau eines Streckenabschnittes regelmäßig unterteilt wird in Einzelleistungen wie a) die Strecke, diese wiederum aufgeteilt in kürzere Einzelabschnitte von regelmäßig 2 - 8 km Länge und b) einzelne Brücken: Die Strecke wiederum wird z. B. unterteilt in die folgenden Teilbereiche a) Verkehrsführung, b) Erdbau, c) Deckenbau, d) Errichtung von Schutzeinrichtungen (z. B.Leitplanken). Diese Aufteilung in sog. Fach- und Teillose soll der Mittelstandsförderung gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen dienen. Die zu vergebende Leistung wird regelmäßig sehr detailliert - in Preis und Menge - beschrieben und muss von den Bietern kalkuliert und bepreist werden; meist erhält der günstigste den Vertrag.

Betriebsdienstleistungen werden bei der "konventionellen Umsetzung" teilweise durch die eigenen staatlichen Betriebsdienstmitarbeiter, teilweise aber auch durch externe, d. h. private Dienstleister erbracht. Die Gewährleistung der Auftragnehmer gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber beträgt regelmäßig pro Leistung fünf Jahre. Die Straßenbauverwaltungen der Länder schreiben diese Aufgaben aus, koordinieren und überwachen sie. Die meist nach dem Baufortschritt auszuzahlende Vergütung erfolgt durch den Staat. Der Bund trägt den größten Teil der Ausgaben, die sog.Zweckausgaben, wie z. B. die Kosten für die Bauleistungen, die Erhaltungsleistungen (z. B.Brückenreparatur), den Betriebsdienst (Personal, Geräte und Liegenschaften). Die Kosten für die Planung von Bau- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Vergütung der Landesmitarbeiter tragen die Länder selbst, die sog. Verwaltungskosten.

Grundsätze: konventionelle BeschaffungGrundsätze: ÖPP-Beschaffung
Vergabe meist an das kostengünstigste AngebotVergabe nur, wenn ÖPP wirtschaftlicher oder mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie konventionelle Realisierung
Vergabe nach Fach- und TeillosenLeistungserbringung aus einer Hand, Vermeidung von Schnittstellen
Allgemeine Darstellung der Leistung und Leistungsverzeichnis (Menge/Preis)Leistungsprogramm, funktionale Beschreibung des Leistungsergebnisses
Einheitspreisvertrag mit Vergütung nach BaufortschrittVergütung verkehrsmengenabhängig oder nach Streckenverfügbarkeit (regelmäßig zzgl.Anschubfinanzierung)
Vertragslaufzeit: bauzeitabhängigVertragslaufzeit: lebenszyklusabhängig
(meist 20 bis 30 Jahre)
Gewährleistung: regelmäßig 5 JahreVertragslaufzeitabhängige Verantwortung

Von der Planung bis zur Umsetzung – ein Überblick über die Durchführung konventionell und ÖPP

Die Grafik zeigt schematisch die Planung und die Umsetzung von Bundesfernstraßenmaßnahmen. Es wird deutlich, dass trotz der zuvor dargelegten Unterschiede von konventioneller und ÖPP-Umsetzung sowohl die Phasen als auch die Projektbeteiligten bei beiden Beschaffungsalternativen vielfach identisch sind. ÖPP-Projekte im Bundesfernstraßenbereich können auch nur bei vom Gesetzgeber festgestellten Bedarf auf den Weg gebracht werden. Regelmäßig werden die ÖPP-Vergabeverfahren erst nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und bestandskräftiger Planfeststellung begonnen. In Ausnahmefällen ist dies auch bereits vorher möglich, jedoch hat dann regelmäßig ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss noch rechtzeitig vor der Angebotsaufforderung der Bieter vorzuliegen, damit die Leistung, für die der Bieter anbieten und kalkulieren soll, für alle Beteiligten hinreichend klar definiert ist.

Quelle: www.bmvi.deHerausgeber: Bundesministerium für Verkehr & Digitale InfrastrukturDatum: k.A.

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