Dr. Urs Bolz

PPP begünstigt nachhaltige Lösungen in öffentlichen Infrastrukturen.

Fachliteratur / Studien - Schweiz

Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen: Vernehmlassungsverfahren

Stellungnahme des Vereins PPP Schweiz zum Vorentwurf vom 30. Mai 2008

Das öffentliche Beschaffungswesen stellt ein Thema dar, mit welchem sich Experten und Fachgruppen des Vereins PPP Schweiz intensiv befassen. Die beschaffungsrechtlichen Grundlagen im Rahmen der Eignungsprüfung eines PPP-Projekts stellen einen entscheidenden Erfolgsfaktor für PPP dar - entsprechend soll das Beschaffungsrecht eine erfolgreiche Lancierung und Abwicklung eines PPP-Projekts nicht in Frage stellen oder gefährden.

Die vollständige Stellungnahme kann untenstehendem Attachment entnommen werden.

Auszüge aus der Stellungnahme: 

1. Grundlagen

Der Verein für ein Kompetenznetzwerk Public Private Partnership in der Schweiz (Verein PPP Schweiz; in der Folge als Verein bezeichnet) leistet einen Beitrag zur Förderung und Umsetzung von PPP in der Schweiz und kann dazu auch Impulse für Gesetzgebung und Stellungnahmen in Vernehmlassungen abgeben (Art. 1 und 2 Vereinsstatuten; www.pppschweiz.ch).

Das öffentliche Beschaffungswesen stellt ein Thema dar, mit welchem sich Experten und Fachgruppen des Vereins PPP Schweiz intensiv befassen. Die beschaffungsrechtlichen Grundlagen im Rahmen der Eignungsprüfung eines PPP-Projekts stellen einen entscheidenden Erfolgsfaktor für PPP dar. Das Interesse des Vereins an beschaffungsrechtlichen Themen ist unmittelbar mit den Zielsetzungen des Vereins verknüpft.

2. Zielsetzungen des Vereins mit Blick auf das Beschaffungsrecht

Grundsätzlich besteht ein Anliegen des Vereins darin, in der Schweiz PPP-Projekten zum Durchbruch zu verhelfen. Für den Entscheid eines Engagements eines privaten Investors an einem PPP-Vorhaben spielen die beschaffungsrechtlichen und namentlich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen oftmals eine entscheidende Rolle, ob ein PPP-Projekt überhaupt positiv beurteilt wird. Das Beschaffungsrecht soll eine erfolgreiche Lancierung und Abwicklung eines PPP-Projekts nicht in Frage stellen oder gefährden.

Es wird an dieser Stelle auch auf die Studie des Vereins zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf, namentlich im Beschaffungsrecht verwiesen.

Daher unterstützt der Verein sämtliche Bestrebungen im Revisionsverfahren des Beschaffungsrechts, welche namentlich beitragen zur

  • Gewährleistung von Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz im Verfahren,
  • Durchführung eines wirkungsvollen Wettbewerbs, wobei die öffentlichen Interessen nicht a priori Vorrang gegenüber den privaten haben,
  • Modernisierung der Verfahren unter Einbezug des Dialogs und von Verhandlungen,
  • Vereinfachung der Komplexität und Straffung der Verfahren ohne Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und
  • Harmonisierung der kantonalen Bestimmungen im Beschaffungsrecht.

Die Vernehmlassungsstellungnahme des Vereins wird auf die zentrale Frage fokussiert, welche Bestimmungen des total revidierten Beschaffungsrechts PPP unterstützen und fördern beziehungsweise welche Bestimmungen diese Zielsetzungen in Frage stellen oder gefährden können.

In diesem Sinne werden auch die Eingaben von Kantonen, Verbände und weiteren Organisationen unterstützt, welche in ihren Stellungnahmen die Stossrichtungen des Vereins vertreten.

Die Ausführungsbestimmungen (Verordnung BöB) bildet nicht Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage. Der Verein beantragt, dass diese Verordnung ebenfalls so rasch als möglich in die Vernehmlassung geschickt wird. Insbesondere werden in der Verordnung gemäss Ankündigung im erläuternden Bericht zentrale inhaltliche Themen und wesentliche Verfahrensfragen behandelt, welche für PPP-Projekte auf jeden Fall von erheblicher Bedeutung sein können.

Die Übertitel der weiteren Kapitel:

3. Allgemeine Bemerkungen zur Vernehmlassungsvorlage zur Totalrevision BöB
3.1. Vorbemerkungen3.2. Hinweise zu den einzelnen Abschnitten des erläuternden Berichts

4. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE BöB

  • Art. 2 VE BöB Zweck
  • Art. 3 VE BöB Öffentliche Beschaffungen
  • Art. 4 VE BöB Beschaffungsstellen
  • Art. 7 VE BöB Beschaffungskooperationen
  • Art. 9 bis 67 VE BöB Beschaffungsverfahren
  • Art. 28 VE BöB Ausschluss wegen Vorbefassung
  • Art. 45 bis 47 VE BöB
  • Art. 76 VE Aufschiebende Wirkung

Referenz

Autoren: Verein PPP Schweiz
Quellen: -

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